Rechtliches
Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig
hat weitreichende steuerliche Vergünstigungen
und unmittelbare finanzielle Auswirkungen zur
Folge. Die Einzelheiten sind in §§ 51 bis 61 der
Abgabenordnung (AO) 1977 festgelegt. Die beim
örtlich zuständigen Finanzamt zu beantragende
Anerkennung hat der Gesetzgeber nicht
dem Ermessen der Steuerverwaltung überlassen,
sondern in der Abgabenordnung die mildtätigen,
kirchlichen und insbesondere die gemeinnützigen
Zwecke möglichst genau umschrieben. Danach
st ein Verein gemeinnützig wenn er die
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Als Beispiel
förderungswürdiger Zwecke nennt der
Gesetzgeber auch den Sport. Förderung der
Allgemeinheit bedeutet allerdings, dass der
Verein nicht nur einem kleinen, begrenzten Kreis
dienen darf. Ein geschlossener Personenkreis,
wie z. B die Belegschaft eines Unternehmens,
genügt nicht. Der Mitgliederkreis darf auch
nicht infolge örtlicher oder beruflicher Abgrenzung
dauernd nur klein sein. Auch darf sich eine
Exklusivität nicht durch besonders hohe
Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge ergeben.
Bevor das Finanzamt den Steuerbescheid
(Freistellungsbescheid) erlässt, hat es von Amts
wegen die Gemeinnützigkeit zu prüfen und die
tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, eines
besonderen Antrages oder
Anerkennungsverfahrens bedarf es nicht.
Für den Nachweis sind allerdings regelmäßige
Aufzeichnungen aller Einnahmen und Ausgaben
und die geordnete Aufbewahrung sämtlicher
Belege notwendig. Liegt noch kein Steuerbescheid
(Freistellungsbescheid) vor, weil beispielsweise
der Verein erst gegründet worden ist, so kann
beim Finanzamt eine vorläufige und befristete
Bescheinigung beantragt werden. Da das
Finanzamt in diesem Verfahren nur die Satzung
überprüft, kann es den vorläufigen Bescheid
widerrufen, wenn der Verein sich nicht an seine
Satzung hält. Bei der Abfassung der steuerlich
wichtigen Satzungsbestimmungen sind die
Finanzämter gern behilflich. Zur Vermeidung
von "Pannen" empfiehlt es sich daher, den
Entwurf der Satzung noch vor der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
mit dem/der Bearbeiter/in des Finanzamtes zu
besprechen. Dasselbe gilt für
Satzungsänderungen die - wie die Satzung - ohnehin
dem Finanzamt vorzulegen sind, denn die
Steuervergünstigungen können nur in Anspruch
genommen werden, wenn die Satzung während
des ganzen Kalenderjahres den Anforderungen
entsprochen hat.
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz des Vereins
I. Der Verein hat den Namen „Oldtimer-Club Drensteinfurt“.
II. Er hat seinen Sitz in 48317 Drensteinfurt.
III. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
IV.
Danach lautet der Name „Oldtimer-Club Drensteinfurt e.V.“,
für „eingetragener Verein“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar
durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des
Oldtimer-Sports.
II. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung von Kulturwerten,
besonders die Pflege und Erhaltung historischer Kraftfahrzeuge.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
III. Restaurieren, Vorführung und Ausstellung der
historischen
Kraftfahrzeuge in der Öffentlichkeit, um damit technisches
Interesse zu wecken und Erfinder- und Pioniergeist
zu demonstrieren.
IV.
Der Verein organisiert öffentlich bekannt gemachte
Zusammentreffen von Oldtimer-Freunden aus der Umgebung,
bei denen verschiedene Oldtimer der Allgemeinheit präsentiert,
Ausstattungen, Funktionsweisen, etc. pp. erklärt werden.
V. Darin eingeschlossen sind Rundfahrten zur
Präsentation
der Fahrzeuge über mehrere Orte, teilweise verbunden mit
Geschicklichkeitsprüfungen in Bezug auf das Führen der
Fahrzeuge, oder Wissensabfragen über Aufbau, Historie
und / oder Funktionsweisen der Oldtimer.
VI.
Der Verein veranstaltet öffentlich bekanntgemachte Vorträge
und Diskussionsabende, wobei Mitglieder des Vereins selbst
erarbeitete Referate und/oderb Ausführungen über Historie,
Funktionsweisen, Aufbau der Oldtimer, etc. pp.
gegenüber Mit- und Nichtmitgliedern halten.
VII. Der Verein behält sich vor, Ausrichter von Veranstaltungen
zur Verkehrserziehung und –Aufklärung, zur Verkehrssicherheit
und Unfallverhütung zu sein.
VIII. Der Verein organisiert und veranstaltet Selbsthilfekurse bezüglich:
- Restauration und/oder Wiederaufbau von Oldtimern jeglicher Art
(Traktoren, PKW, Moped, Mockicks, Motorräder, Dreiräder,
Roller, etc. pp),
- dem Umgang mit Oldtimern im öffentlichen Strassenverkehr,
- Möglichkeiten zu Beschaffung von Ersatzteilen,
- Erteilung von Auskünften/Tipps zur Pflege, Wartung, etc.
von Oldtimern gegenüber Mit- und Nichtmitgliedern.
IX.
Der Verein führt Präsentationen durch, der vorhandenen
Oldtimer, bei von Dritten organisierten Festumzügen, Stadtfesten,
sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, etc. pp.
X. Der Verein bzw. seine Mitglieder stellen die in
ihrem
Eigentum befindlichen Oldtimer zur Verfügung, um diese
der Allgemeinheit bei den vorgenannten Veranstaltungen
zu präsentieren.
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§ 3 Gemeinnützig- und Selbstlosigkeit
I. Der Verein ist selbstlos tätig.
II. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
IV.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V. Bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins besteht kein
Anspruch auf das Vereinsvermögen, so weit nicht anders,
notariell geregelt.
VI. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
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§ 4 Gliederung
Für jedes im Verein betriebene Ressort kann im Bedarfsfall
eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige
Abteilung, nach Verabredung im Vorstand, gegründet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
-ordentlichen Mitgliedern
-fördernden Mitgliedern
-Ehrenmitgliedern.
Der Verein behält sich vor, auch Freunden, Bekannten und Gästen in Bedarfsfällen Aufgaben oder Tätigkeiten zu übergeben, so weit diese auf rein freiwilliger und ehrenamtlicher Basis vereinbart sind.
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§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied kann jede voll geschäftsmässige,
natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins
bekennt und für diese einzutreten bereit ist.
II. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
III. Die Migliedschaft wird durch schriftliche Erklärung
gegenüber
dem Vorstand beantragt.
IV. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
V. Der Beitritt wird mit Aushändigung des Mitgliedsausweises wirksam.
VI.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte und -Pflichten können
nicht auf Dritte übertragen werden.
VII. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften
der gesetzlichen Vertreter/innen.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den
Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die
Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig.
VIII. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein
angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme
ordentlicher Mitglieder entsprechend.
IX.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden,
die nicht Mitglied des Vereins ist.
X. Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht
anfechtbar.
XI. Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
XII.
Bei Zerstörung des Eigentums des Vereins können alle
Mitglieder haftbar gemacht werden;
eine Ausnahme stellt Fremdeinwirkung dar.
XIII. Der Verein haftet nicht für rechtswidriges Verhalten
eines Mitgliedes ausserhalb des Vereinslebens.
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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären;
er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur
zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung
satzungsgemäßer
Verpflichtungen,
- wegen
eines schweren Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
IV.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich
zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung
einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
V. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich
zu begründen und dem Mitglied durch einen
eingeschriebenen Brief zuzustellen.
VI.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich
und binnen drei Wochen nach Absendung der
Entscheidung erfolgen; die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig.
VII. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von
Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem
Jahresbeitrag im Rückstand ist.
VIII. Der Ausschluß kann durch den Vorstand erst
beschlossen werden, wenn seit Absendung des
zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den
Ausschluß zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
IX.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist,
haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen
den Verein müssen binnen sechs Monaten nach
Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief geltend gemacht und begründet werden.
X. Sämtliche Mitgliedsunterlagen sind mit Beendigung
der Mitgliedschaft dem Vorstand auszuhändigen.
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§ 8 Mitgliedsbeiträge
I. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge in Höhe von 2.00
Euro monatlich.
II. Der Mitgliedsbeitrag ist auf ein vereinseigenes Konto
einzuzahlen.
III. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich, jeweils zum 1.1.
bzw.
zum 1.7. des Kalenderjahres zu entrichten.
§ 9 Rechte und Pflichten
I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des
Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der
Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins
zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen
verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
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§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
II. Die Mitglieder des Vorstandes müssen
Vereinsmitglieder sein.
III. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.
IV.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren
Abwesenheit die seines/ihres Vertreters.
V. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit
der Ressorts; er ist berechtigt, für bestimmte
Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen
erlassen.
Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der
Mitgliederversammlung zu berichten.
VI. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die erste Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassenwart/in.
VII. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten.
VIII. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis
zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in
einer Person vereinigt werden.
IX.
Bei Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden
ist unverzüglich eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen,
die die Neuwahl vorzunehmen hat.
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§ 12 Aufgaben des Vorstandes
I. Einberufung der Mitgliederversammlung
II. Ausführen derer Beschlüsse
III. Verwaltung des Vereinsvermögens
IV.
Beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist
V. Sofern nicht anders geregelt, werden
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst
VI.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. VS
VII. Beschlüsse sind zu kontrollieren und von
allen Vorstandsmitgliedern zu zeichnen
VIII. Der 1 VS beruft den Vorstand ein, wenn
die Vereinsgeschäfte es erfordern, oder
die Einberufung von zwei Vorstandsmit-
gliedern beantragt wird und leitet die
Verhandlungen des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung
IX.
Zur gerichtlichen und aussergerichtlichen
Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende
und - bei dessen Verhinderung - der
stellvertretende Vorsitzende berechtigt.
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§ 13 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal jährlich im – vom Vorstand festgelegten -
Quartal statt, möglichst in der ersten drei Monaten.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
findet statt, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es
schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt, oder bei Ausscheiden eines
Vorstandmitgliedes.
III. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
schriftlich (bzw. per email) unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen einzuladen.
IV.
Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene
Mitgliederversammlung, unabhängig von der
Anzahl der erschienenen Mitglieder, soweit
satzungsmässignichts anderes bestimmt ist,
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
V. Über die in der Versammlung gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen;
das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied
zu zeichnen und muss dann den Mitgliedern –
mindestens auf Anfrage - zur Verfügung
gestellt werden
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§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere
zuständig für
-Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
-Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/in
-Entlastung und Wahl des Vorstands
-Wahl der Kassenprüfer/innen
-Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren
Fälligkeit
-Genehmigung des „Haushaltsplans“
-Satzungsänderungen
-
Entscheidung über die Aufnahme neuer und
den Ausschluß von Mitgliedern in Beruf.-fällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
-
Entscheidung über die Einrichtung von
Abteilungen und deren Leitung
- Beschlußfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins.
§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt
durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge
durch Briefpost an die Mitglieder. Zwischen dem Tag des
Posteingangesund dem Termin der Versammlung muß
eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter
Benennung der abzuändernden Vorschrift
wörtlich mitgeteilt werden.
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§ 16 Ablauf und Beschlußfassung von
Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der
Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren
Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in
geleitet.
Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend,
so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur,
wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt;
bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung
erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder
dies verlangt.
III. Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des
Vereins erforderlich.
IV.
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann
nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei
dem/der Vorsitzenden des Vereins
eingegangen und in der Einladung mitgeteilt
worden sind.
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§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht
besitzen nur ordentliche Mitglieder
und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen
kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
II. Gewählt werden
können alle ordentlichen
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf
Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 19 Kassenprüfung
I. Die
Mitgliederversammlung wählt für die
Dauer von –festgelegten-. Jahren zwei
Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen
nicht Mitglied des Vorstandes oder eines
von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Wiederwahl ist zulässig/nicht zulässig,
Vorstandsbeschluss.
II. Die
Kassenprüfer/innen haben die Kasse
des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr
sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem
Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer/innen erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
des/der Kassenwartes/in und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
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§ 20 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand
eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie
eine Ordnung für die Benutzung von Sportstätten
zu erlassen.
Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von
2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere
Ordnungen erlassen.
§ 21 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit
und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift
anzufertigen.
Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der
Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils
zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.
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§ 22 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der
Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 23 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich
in Drensteinfurt, die das Vermögen
unmittelbar für gemeinnützige,
sportliche Zwecke zu verwenden hat
(Sollte das Vermögen an einen Verein fallen,
so muss dieser Verein Mitglied im VR Warendorf
sein.). - oder an eine Kommune/ den Landkreis/
die Stadt, die/der das Vermögen unmittelbar
für gemeinnützige, sportliche Zwecke
zu verwenden hat - (Es ist nur ein Anfallsberechtigter in der Satzung zu benennen!)
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der
Mitgliederversammlung des Vereins am
14.11.2011 beschlossen worden.
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Drensteinfurt, den 11. November 2011
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Neue Regelungen zum admin siehe unter Impressum. der Administrator
Der admin hat am 13. Oktober 2012 zwei Nachträge in die Satzung mit eingebaut:
1. Betreff der admin - Regelung auf dieser site
2. Betreff der Stellung von Nicht- Mitgliedern in diesem Verein.
Diese Zusätze in rot müssen noch vom Vorstand verabschiedet werden.
Drensteinfurt, den 13.10.12 der Administrator FJF.